Allgemeine Geschäftsbedingungen General Logistics Systems Germany GmbH & Co. OHG
Allgemeine Geschäftsbedingungen General Logistics Systems Germany GmbH & Co. OHG - nachstehend "GLS" genannt – für Geschäftskunden (gültig ab 01.01.2025)
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1. Geltung
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen GLS und einem Unternehmer i.S.v. § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die nationale und internationale Beförderung von Paketen. Ergänzend zu diesen AGB gelten:
- der Versandleitfaden für regelmäßige Versender ( https://www.gls-pakete.de/glossar/downloads#versandleitfaden-regelmaessig ),
- die NB-Gut Richtlinie (Nicht sorterfähige Güter) ( https://www.gls-pakete.de/glossar/nb-gut-nicht-sorterfaehige-gueter ),
für Versender von pharmazeutischen Gütern und Medizinprodukten die Bedingungen für den Pharmaversand, die GLS separat oder auf Anfrage zur Verfügung stellt.
1.2
Soweit – in nachfolgender Geltungsreihenfolge – zwingende gesetzliche Vorschriften (insbesondere bei grenzüberschreitenden Transporten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder des Montrealer Übereinkommens), Einzelvereinbarungen einschließlich darin enthaltener Produkt- und Servicebeschreibungen oder diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) über den Frachtvertrag. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen. Der Einbeziehung von AGB des Versenders wird ausdrücklich widersprochen. Auch stellt eine stillschweigende Entgegennahme solcher AGB oder stillschweigende Erbringung von Leistungen kein Einverständnis von GLS mit der Geltung der AGB des Versenders dar.
2. Leistungsumfang und Hindernisse
2.1
GLS führt als Massenpaketdienstleister Paketbeförderungen durch. Die Pakete werden von GLS – je nach Vereinbarung – beim Versender abgeholt oder im Fall der Selbstanlieferung im zuständigen GLS-Versanddepot übernommen. Abhängig von der Vereinbarung können Pakete auch in GLS PaketShops oder GLS PaketStationen zum Versand aufgegeben werden. GLS befördert die Pakete dann zum Bestimmungsort und liefert sie dort an den Empfänger nach Maßgabe der Ziffer 3 ab.
2.1.1
Durch standardisierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erreicht. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert. Nicht ausgeschlossen werden können mit dieser Beförderungsart verbundene Einwirkungen auf die Pakete wie typische Erschütterungen, Fliehkräfte und Belastungen infolge von Umladungen. Die Beförderungen erfolgen nicht temperaturüberwacht. Die Pakete können daher auch abhängig von den jeweiligen Außentemperaturen Temperaturschwankungen sowie Hitze- und Kälteeinwirkungen unterliegen. Bei Eingang im Versanddepot bzw. Abgabe in einem GLS PaketShop oder in eine GLS PaketStation, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Ablieferung werden die Pakete gescannt und Datum und Uhrzeit registriert. Weitere Schnittstellendokumentationen erfolgen nicht. GLS ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen.
2.1.2
Übermittelt der Versender die Paketdaten per Datenfernübertragung an GLS, begründet die Übermittlung der Daten keinen Anschein für die tatsächliche Übergabe der in der elektronischen Versandliste genannten Pakete. GLS ist nicht verpflichtet, einen Abgleich zwischen elektronisch übertragenen Paketdaten und tatsächlich übergebenen Paketen des Versenders vorzunehmen, es sei denn, dass dies einzelvertraglich vereinbart ist. Die mangelnde Mitteilung einer Differenz ist daher weder als Bestätigung der Versandliste noch als Empfangsbestätigung anzusehen.
2.1.3
Aufgrund der betrieblichen Vorhaltung der Logistikressourcen ist die bloße Nichtbereitstellung von nach Ziffer 2.1.2 avisierten Paketen bei der Abholung bzw. Übernahme nicht als Kündigung des Versenders nach § 415 Abs. 1 HGB auszulegen. Dies gilt nicht, soweit die Kündigung auf Gründen beruht, die dem Risikobereich von GLS zuzurechnen sind.
2.2
GLS ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
2.3
Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung.
Sind Termin- und Expresspakete von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen betroffen, wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, kann GLS diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann das Paket an den Versender zurückbefördert werden. Der Versender ist zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oder zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht GLS zuzurechnen ist.
2.4
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von GLS zuzurechnen sind, befreien GLS für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung durch sie unmöglich geworden ist.
3. Lieferfristen und Zustellung
3.1
Lieferfristen sind nicht vereinbart, es sei denn, dies ist im Rahmen spezieller Produkte oder Services anders bestimmt. Die Ablieferung (Zustellung) der Pakete erfolgt werktags außer samstags frei Haus Empfänger innerhalb von Regellaufzeiten, die unter https://www.gls-pakete.de/glossar/regellaufzeiten eingesehen werden können. Die Einhaltung von Regellaufzeiten ist jedoch nicht Vertragsbestandteil und wird weder zugesichert noch garantiert. Informiert GLS den Empfänger im Auftrag des Versenders vorab über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Paketzustellung, so ist auch damit keine vereinbarte bzw. zugesicherte Zustellzeit verbunden.
Die Zustellung richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen, wenn und soweit keine produkt- oder servicespezifischen Vereinbarungen bestehen.
3.1.1
GLS unternimmt maximal zwei Zustellversuche. Bei Termin- und Expresspaketen wird ein zweiter Zustellversuch nur nach entsprechender Beauftragung durch den Versender oder Empfänger durchgeführt.
3.1.2
Die Zustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen oder vergleichbare Sonderadressen ist ausgeschlossen.
3.1.3
Die Zustellung von Paketen erfolgt an der in der Anschrift genannten Adresse durch Aushändigung an den Empfänger, sofern nicht vereinbart ist, dass GLS Pakete in einem GLS PaketShop / GLS Depot oder in einer GLS PaketStation zur Abholung durch den Empfänger bereitstellt. Kleine Pakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten und deren Gewicht 2 kg, deren Längen- und Breitenmaße das Format DIN C4 und deren Höhe 5 cm nicht überschreiten (Warensendungen), können auch an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen zugestellt werden.
Ist eine Zustellung nach Ziffer 3.1.3 Satz 1 oder 2 nicht möglich, können Pakete nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch nach Möglichkeit an eineErsatzempfänger ausgehändigt werden, soweit keine gegenteilige Weisung des Versenders oder Empfängers vorliegt. Ersatzempfänger sind in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sowie unmittelbare Nachbarn (Nachbarschaftsabgabe), sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass diese zur Annahme des Paketes berechtigt sind. Unmittelbare Nachbarn sind alle übrigen Personen, die in demselben Haus wohnen oder arbeiten oder, sofern eine solche nicht existiert oder angetroffen wird, auch alle Personen, die im nächstgelegenen Haus wohnen oder arbeiten. Der Empfänger wird unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Benachrichtigung (Benachrichtigungskarte oder E-Mail) an die dafür vorgesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten bzw. elektronisches Postfach) über den Namen und die Anschrift des Nachbarn informiert.
3.1.4
Abweichend von Ziffer 3.1.3 erfolgt die Zustellung, soweit eine entsprechende Weisung des Empfängers vorliegt, an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einlegung in eine vom Empfänger zur Verfügung gestellte oder dem Empfänger zur Verfügung stehende und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Paketen, oder an eine anbieterneutrale Paketstation, für deren Nutzung GLS keine zusätzlichen Kosten entstehen, oder, soweit eine entsprechende Vereinbarung zwischen GLS und dem Empfänger getroffen wurde, aufeine andere Art, etwa durch Ablage an einem bestimmten Ort (Abstellerlaubnis) oder durch Aushändigung an eine bestimmte Person, soweit es sich um einen Ersatzempfänger nach Ziffer 3.1.3 handelt. GLS informiert den Empfänger unverzüglich mittels Benachrichtigungskarte oder E-Mail über die Einlegung des Paketes in die anbieterneutrale Paketstation, über die Bereitstellung des Paketes am Ablageort und den Zeitpunkt der Ablage bzw. die Aushändigung des Paketes an den vom Empfänger bestimmten Nachbarn.
Kann eine Zustellung nach dieser Ziffer 3.1.4 aus von GLS nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, richtet sich die Zustellung nach Ziffer 3.1.3.
3.1.5
Kann ein Paket weder nach Ziffer 3.1.3 noch nach Ziffer 3.1.4 zugestellt oder zur Abholung bereitgestellt werden, wird der Empfänger über den erfolglosen Zustellversuch
informiert und unter Angabe der jeweiligen Adresse zur Abholung des Paketes am nächstgelegenen Hinterlegungsort (GLS PaketShop / GLS Depot oder GLS PaketStation) aufgefordert. Das Paket wird am Hinterlegungsort mindestens sieben Werktage zur Abholung bereitgehalten. GLS gibt dem Empfänger dabei die Möglichkeit, der Hinterlegung in eine GLS PaketStation, die nur mit eigenen technischen Geräten des Empfängers genutzt werden kann, für diesen Einzelfall oder dauerhaft zu widersprechen. Die Informationen zum Widerspruchsrecht sowie die Kontaktdaten von GLS zu dessen Ausübung sind in der Benachrichtigung über den erfolglosen Zustellversuch enthalten.
3.1.6
Soweit zwischen GLS und dem Versender nicht anders vereinbart, werden Pakete, die zur Abholung bereitgestellt und nicht abgeholt wurden, und endgültig nicht zustellbare Pakete an den Versender retourniert.
3.1.7.
Die Zustellung erfolgt durch dokumentierte Aushändigung der Pakete an den Empfänger bzw. Ersatzempfänger, soweit nicht anders vereinbart, insbesondere die Zustellung nicht durch Ablage an einem bestimmten Ort aufgrund einer Abstellerlaubnis erfolgt. GLS kann zur Dokumentation elektronische Mittel (z.B. Smartphones) einsetzen, auf welchen der Name des Empfängers bzw. Ersatzempfängersfestgehalten wird. Im Rahmen des SignatureServices, im Expressversand oder soweit dies Bestandteil vereinbarter Services ist, verlangt GLS vomEmpfänger bzw. Ersatzempfänger eine Quittierung der Zustellung. Dabei wird zusammen mit dem Namen der Empfangsperson und deren digitalisierter Unterschrift eine Empfangsbestätigung erzeugt und archiviert. Die Wiedergabe dieser
digitalen Empfangsbestätigung bzw. der Ausdruck des elektronisch gespeicherten Dokumentes dient als Zustellnachweis.
3.1.8
GLS kann dem Empfänger die Möglichkeit geben, durch auswählbare Zustelloptionen über Ort und Zeit der Zustellung zu bestimmen (z. B. Lieferung in einen GLS PaketShop, Abholung im GLS Depot, Zustellung an einem anderen Tag). Macht der Empfänger von dieser Möglichkeit Gebrauch, geht abweichend von § 418 Abs. 2 Satz 2 HGB das Weisungsrecht auf ihn über. GLS unternimmt entsprechend der vom Empfänger gewählten Zustelloption maximal zwei Zustellversuche nach den Bedingungen der Ziffern 3.1.1 bis 3.1.7.
3.2
Können Pakete nicht nach den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.8 zugestellt werden und ist eine Rückbeförderung an den Versender mangels Kenntnis der Person des Versenders
ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, ist GLS berechtigt, die Pakete nach Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Unzustellbarkeit zu verwerten. Pakete, deren Inhalt unverwertbar ist, darf GLS vernichten.
4. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter)
Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch GLS ausgeschlossen:
4.1
- Pakete, deren Wert € 5.000,- überschreitet,
- alle Pakete mit einem Gesamtwert von mehr als € 25.000,-, die ein Versender pro Tag von einer Versandstelle bzw. im Fall der Selbstanlieferung in einem GLS-Versanddepot zur Beförderung an denselben Empfänger übergibt,
- unzureichend verpackte Güter,
- Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen),
- Güter, die während des Transports gegen Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen,
Luftfeuchtigkeit oder Erschütterungen besonders zu schützen sind (insbesondere vor Verderb, Austrocknen, Auslaufen, Schmelzen),
- sterbliche Überreste, Blutkonserven, Organe, lebende Tiere,
- verschreibungspflichtige Medikamente sowie Medikamente, die von anderen Gütern (z. B. von Reifen, Gefahrgütern) getrennt befördert werden müssen, Impfstoffe, Insulin und Betäubungsmittel,
- Edelmetalle, Edelsteine, Uhren, Schmuck, Perlen, Kunst- und Sammlergegenstände sowie Antiquitäten im Wert von über € 750,- pro Paket,
- Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert von bis zu € 50,- pro Paket besitzen, durch deren Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist (soweit vereinbart) aber hohe Folgeschäden entstehen können, die das 10-fache des Warenwertes überschreiten (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen),
- Schlüssel, Schlüsselkarten und Transponder,
- Dokumente, die zur Einhaltung oder innerhalb einer Frist übermittelt werden müssen (z.B. Ausschreibungsunterlagen, Kündigungen, fristgebundene Dokumente),
- Telefonkarten, SIM- und Prepaid-Karten (z. B. für Mobiltelefone),
- Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel,Sparbücher),
- Schusswaffen, wesentliche Waffenteile i. S. d. § 1 Waffengesetz sowie Munition,
- gefährliche Güter i.S.d. gesetzlichen Gefahrgutvorschriften – mit Ausnahme der im Rahmen des nationalen Gefahrgutversandes zugelassenen Klassen gemäß Ziffer 8 dieser AGB,
- Stoffe oder Gegenstände, die zur Entsorgung im Wege der Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind (Abfälle i. S. d. Kreislaufwirtschaftsgesetzes wie z. B. leere Tonerkartuschen, Akkus oder Batterien, Elektroaltgeräte),
- Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung, Lagerung, Verwendung oder Verwendungszweck gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen einschließlich Aus- oder Einfuhrbestimmungen, Anzeige-, Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie),
- Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden,
- Pakete mit der Frankatur „unfrei“.
4.2
Ferner sind Pakete von der Beförderung ausgeschlossen, deren Gewicht mehr als 40 kg (bei den Produkten EuroExpressParcel und GlobalExpressParcel mehr als 50 kg, beim Produkt GlobalBusinessParcel mehr als 30 kg) beträgt oder deren Gurtmaß mehr als 3 m, deren Länge mehr als 2 m, deren Höhe mehr als 0,6 m oderderen Breite mehr als 0,8 m misst (Übermaßpakete).
4.3
Zusätzlich ausgeschlossen sind
4.3.1
von der Beförderung ins Ausland:
- gefährliche Güter aller Art,
- Tabakwaren und Spirituosen,
- persönliche Effekten, Carnet-ATA-Waren sowie Güter, die eine artenschutzrechtliche
Zollabfertigung erfordern (z.B. CITES-Güter),
- Reifen, soweit das Empfangsland Schweden ist.
4.3.2
von der Beförderung als Termin- und Expresspaket:
- gefährliche Güter aller Art,
- pharmazeutische Güter und Medizinprodukte.
4.3.3
von der Beförderung als Luftfracht:
- verbotene Gegenstände nach der VO (EG) Nr. 300/2008 v. 11.03.2008 sowie deren Durchführungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
4.4
Übergibt der Versender entgegen Ziffer 4.2 Übermaßpakete zur Beförderung an GLS, ist GLS gleichwohl berechtigt, den Transport weiter durchzuführen und vom Versender einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von € 60,- zu verlangen, soweit Einzelvereinbarungen keine abweichende Pauschale vorsehen. Dem Versender ist der Nachweis ausdrücklich gestattet, ein solcher Aufwand sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. GLS behält sich den Nachweis höherer Aufwendungen vor.
4.5
Auf einem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in den Ziffern 4.1 bis 4.3 genannte Beschaffenheit hinweisen (z.B. „Vorsicht Glas“ oder „unten/oben“), gelten insbesondere im Hinblick auf die in Ziffer 2.1.1 beschriebene Art der Beförderung nicht als Inkenntnissetzen von GLS. GLS verfügt über keine Möglichkeiten der Sonderbehandlung. Eine durch einen Subunternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen erteilte Zustimmung zur Beförderung oder eine stillschweigende Übernahme eines Paketes stellen keine Zustimmung zur Beförderung entgegen einem Beförderungsausschluss dar.
5. Pflichten des Versenders
5.1
Jedes Paket ist von dem Versender mit einem einzigen, vollständig und richtig ausgefüllten und von GLS zugelassenen Paketschein und Begleitpapieren zu versehen. Der Paketschein muss unbeschädigt, gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Paketes angebracht sein. Eine Paketnummer darf nur einmal verwendet werden. Alte Paketscheine, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen.
5.2
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Versender verpflichtet, alle Paketdaten, die zur Erbringung produkt- und servicespezifischer Leistungen erforderlich sind, per Datenfernübertragung an GLS zu übermitteln. Der Versender ist für die Vollständigkeit
und Richtigkeit der übermittelten Daten verantwortlich.
Soweit nicht anders vereinbart, hat der Versender unabhängig vom gewählten Produkt auch das Paketgewicht (Rohgewicht inkl. Verpackung) zu übermitteln und Pakete, deren Einzelgewicht 10 kg, nicht aber 20 kg übersteigt, sowie Pakete, deren Einzelgewicht 20 kg übersteigt, mit den von GLS jeweils für diese Pakete vorgegebenen Hinweisen auf das erhöhte bzw. hohe Gewicht zu kennzeichnen. Das jeweilige Kennzeichen stellt GLS dem Versender entweder entsprechend dem übermittelten Paketgewicht auf dem Paketschein zur Verfügung oder ist vom Versender als Paketaufkleber von GLS zu beziehen und zusammen mit dem Paketschein nach Maßgabe der Ziffer 5.1 vor Übergabe des Paketes an GLS auf dem Paket anzubringen.
Bei Retourenpaketen, die Gegenstand des ShopReturnServices, Pick&Return-Services, Pick&ShipServices oder ExchangeServices sind, erfolgen die Verwiegung und Kennzeichnung der Pakete nach dieser Ziffer 5.2 durch GLS.
Die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht des Versenders wird von GLS stichprobenhaft
kontrolliert. Stellt GLS dabei fest, dass ein kennzeichnungspflichtiges Paket nicht oder nicht richtig gekennzeichnet ist, übernimmt GLS die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Paketes und berechnet dem Versender die in der Einzelvereinbarung enthaltene Nachbearbeitungsgebühr.
5.3
Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an GLS entsprechende Kontrollen durchzuführen.
Der Versender ist dafür verantwortlich, die versendeten Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und, dass auch GLS keine Schäden entstehen. Die Pakete sind so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Als Hilfestellung dient der GLS-Versandleitfaden für regelmäßige Versender.
Kommt der Versender diesen Verpflichtungen nicht nach, kann GLS nach pflichtgemäßem
Ermessen erforderliche Maßnahmen ergreifen, um den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, insbesondere um Gefahren zu vermeiden (z. B. Entladen, Verwahren, Zurückbefördern, Pakete zur Abholung durch den Versender bereitstellen).
5.4
Wird GLS mit der grenzüberschreitenden Beförderung des Gutes beauftragt,schließt der Auftrag im Zweifel auch die Zollabfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere und Daten unaufgefordert und korrekt an GLS zu übergeben.
5.4.1.
Die Verteilung der Kosten für die Zollabfertigung, Zölle und Steuern richtet sich nach der gewählten Frankatur. Sind danach Transportnebenkosten vom Empfänger im Ausland zu tragen, ist der inländische Versender zur Mitwirkung verpflichtet und hat die Zahlung der Transportnebenkosten durch den Empfänger sicherzustellen. Der Versender hat GLS diejenigen Transportnebenkosten zu ersetzen, die von dem Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden. Hat der Versender zugleich seine Mitwirkungspflicht verletzt, ist GLS darüber hinaus berechtigt, dem Versender eine Aufwandspauschale in Höhe von € 30,- in Rechnung zu stellen. Dem Versender ist dabei der Nachweis gestattet, ein solcher Aufwand sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
GLS bleibt der Nachweis höherer Aufwendungen vorbehalten.
5.4.2.
Sind wegen einer Rückführung von Exportpaketen weitere Frachten, Kosten der Zollabfertigung, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben zu zahlen, hat diese der Versender zu tragen, es sei denn, GLS hat die Rückführung zu vertreten.
5.4.3.
Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Versender.
5.5
Kommt der Versender seinen Verpflichtungen nach dieser Ziffer 5 nicht nach, kann GLS nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maßnahmen ergreifen, um den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, insbesondere um Gefahren zu vermeiden (z. B. Entladen, Verwahren, Zurückbefördern, zur Abholung durch den Versender bereitstellen).
6. CashService
6.1
GLS bietet mit dem CashService die Möglichkeit an, Pakete per Nachnahme zu versenden. Die Vorbereitung und Registrierung von CashService-Paketen erfolgt durch den Versender gemäß den Richtlinien von GLS. Sollen mehrere Pakete an denselben Empfänger per Nachnahme übergeben werden, so ist jedes Paket einzeln als CashService-Paket zu deklarieren. Für jedes CashService-Paket wird ein Zuschlag gemäß Vereinbarung erhoben.
6.2
Der Nachnahmebetrag ist auf dem dafür vorgesehenen Paketschein einzutragen. Er ist für das einzelne Paket auf maximal € 2.500,- begrenzt. Werden mehrere CashService-Pakete am selben Tag an GLS zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, darf die Summe der Nachnahmebeträge insgesamt € 9.999,99,- nicht übersteigen. Werden die Paketdaten per Datenfernübertragung an GLS übermittelt, gilt der auf diesem Weg übertragene Nachnahmebetrag. Wird der Nachnahmebetrag in Ziffern und Worten angegeben, gelten im Zweifel die Ziffern. Bei Exportpaketen an Empfänger außerhalb der Eurozone ist der Nachnahmebetrag in der Währung des Empfängerlandes anzugeben.
6.3
GLS zieht im Rahmen des CashServices den Nachnahmebetrag lediglich für den Versender ein und ist nicht berechtigt, den Versender zu verpflichten oder im Namen des Versenders Vereinbarungen mit dem Empfänger des CashService-Paketes zu schließen. Der Versender ist verpflichtet, die zur Bekämpfung der Geldwäsche bestehenden Verpflichtungen gemäß den anwendbaren Gesetzen einzuhalten.
7. Guaranteed24Service und Expressversand
7.1
Beim Guaranteed24Service erfolgt die Zustellung innerhalb Deutschlands (ausgenommen Inseln) am auf die Abholung bzw. Übernahme folgenden Werktag (Montag-Freitag), vorausgesetzt, das Paket steht dem Versanddepot bis 17 Uhr am Abhol- bzw. Übernahmetag zur Verfügung.
7.2
Die Zustellung von Expresspaketen erfolgt bis zur vereinbarten Zeit. Zustellungen auf Inseln sind im Rahmen des Expressversandes nicht möglich. Vor der Beauftragung eines Expressversandes ist die Verfügbarkeit des Services für die gewünschte Zieladresse über den Versandplaner unter https://gls-group.com/DE/de/versandplaner nachzuprüfen. Expressaufträge über ungültige Zieladressen sind ausgeschlossen.
7.3
Erfolgt die Zustellung von Paketen im Rahmen des Guaranteed24Service nicht am auf die Abholung bzw. Übergabe folgenden Werktag oder wird die vereinbarte Ablieferzeit beim Expressversand um mehr als 15 Minuten überschritten, erstattet GLS dem Versender den Aufpreis, der für den Service gezahlt wurde, abzüglich entrichteter Umsatzsteuer, sofern GLS die vereinbarte Ablieferzeit schuldhaft überschritten hat. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Ziffern 10 hiervon unberührt.
7.4
Da durch Messeveranstalter Zustellungen unterschiedlich gehandhabt werden, entfällt vorbehaltlich einer konkreten Zusage die Laufzeitgarantie bei an Messen adressierten Paketen.
8. Gefahrgutversand, einschl. Gefahrgut in begrenzten Mengen
– Limited Quantities (LQ)
8.1
Sofern nicht anders vereinbart, besorgt GLS ausschließlich im innerdeutschen Verkehr die Versendung gefährlicher Güter der Klassen 2 (ausgenommen Klassifizierungscode
1-3, 4F, 9 und toxische Gase), 3, 4.1 (ausgenommen Klassifizierungscode SR und FO), 5.1 (ausgenommen Verpackungsgruppe I sowie Klassifizierungscode O3, OT1, OF, OS, OW, OTC), 8 und 9 (ausgenommen Klassifizierungscode M1 bis M3, M8 bis M10) gemäß den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Die Aufnahme des Gefahrgutversandes durch den Versender bedarf der vorherigen Freigabe von GLS.
8.2
Der Versender ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe des Gefahrgutes an GLS die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Kennzeichnung, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren und schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtungen denjenigen treffen, der das Gefahrgut tatsächlich übergibt.
Bei der Übergabe von Gefahrgütern (HazardousGoodsService) sind die im GLS-System vorgeschriebenen barcodierten Gefahrgutaufkleber gemäß gültiger Referenznummernliste durch den Versender auf dem Paket aufzubringen. Der Versand von Gefahrgütern in begrenzten Mengen erfolgt im Rahmen des LimitedQuantitiesServices.
9. Transportvergütung, Erstattung von Auslagen
9.1
Es gelten die jeweils zwischen GLS und dem Versender vereinbarten Preise und Zuschläge. Sollte das Volumengewicht (auf der Basis 1 m3 = 166,67 kg) größer sein als das Realgewicht, kann GLS eine gesonderte Nachberechnung vornehmen. Muss ein Paket aus Gründen, die nicht von GLS zu vertreten sind, retourniert werden, stellt GLS dem Versender die Transportvergütung für das Paket nochmals in Rechnung.
9.2
Rechnungen von GLS sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dem Versender ist insbesondere die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Rechnungen von GLS gelten nach Ablauf von drei Monaten ab Rechnungszugang als genehmigt. Auf diese Folge wird der Versender mittels eines Rechnungsaufdruckes zusätzlich hingewiesen.
9.3
Sind Transportentgelte, mit der Verzollung verbundene Kosten (insbesondere Zölle und Steuern), sonstige Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Versender GLS die Beträge zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.
9.4
Beauftragt der Versender GLS mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist GLS berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen. Der Versender ist zur Erstattung dieser Auslagen verpflichtet.
10. Haftung
10.1
GLS haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist (soweit geschuldet) entsteht, wie folgt:
10.1.1
Bei innerdeutschen Beförderungen nach den Regelungen des HGB.
10.1.2
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße nach den Regelungen der CMR.
10.2
Hat der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen, erstattet GLS über die Haftungsgrenze nach Ziffer 10.1.1 und 10.1.2 hinaus für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes den Wert des versendeten Gutes, in der Höhe begrenzt auf
- den Einkaufspreis des Versenders bzw.
- bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
- bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,
je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch bis € 750,- (bei CashService-Paketen bis € 2.500,-) je Paket.
Ein zwischen dem Versender und seinem Versicherer vereinbarter Selbstbehalt führt nur dann zur Anwendbarkeit dieser Ziffer 10.2, wenn dies zwischen GLS und dem Versender vereinbart wurde.
10.3
GLS haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn, Umsatzverluste oder Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.
10.4
Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen der Ziffern 10.1 bis 10.3 gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die GLS oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
10.5
Bei Beförderungen im internationalen Luftverkehr im Anwendungsfall des Montrealer Übereinkommens wird die Haftung unabhängig der Regelungen in Ziffern 10.1 bis 10.4 durch Art. 22 Montrealer Übereinkommen beschränkt. Art. 25 Montrealer Übereinkommen findet keine Anwendung.
10.6
Gesetzliche Schadensmeldefristen sowie die Regelungen zur Schadensteilung bleiben unberührt.
10.7
Die Haftung des Versenders, insbesondere nach § 414 HGB sowie für Schäden und Aufwendungen, die GLS oder Dritten aus dem Verstoß gegen Beförderungsausschlüsse entstehen, bleibt ebenfalls unberührt.
10.8
Haben GLS oder GLS IT Services GmbH („GLS IT“) dem Versender für die Dauer der Zusammenarbeit das Nutzungsrecht an Versandsoftware eingeräumt und diese ggf. installiert, haften GLS oder GLS IT bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Versender vertrauen darf. Für den Verlust von Daten des Versenders und deren Wiederherstellung haften GLS oder GLS IT nicht, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Versenders vermeidbar gewesen wäre.
11. Teilwirksamkeit und Gerichtsstand
11.1
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
11.2
Für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bad Hersfeld/Hessen.
Stand: Januar 2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen General Logistics Systems Germany GmbH & Co. OHG - nachstehend "GLS" genannt – für Geschäftskunden (gültig ab 01.01.2023)
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1. Geltung
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen GLS und einem Unternehmer i.S.v. § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die nationale und internationale Beförderung von Paketen. Ergänzend zu diesen AGB gelten:
- der Versandleitfaden für regelmäßige Versender ( https://www.gls-pakete.de/glossar/downloads#versandleitfaden-regelmaessig ),
- die NB-Gut Richtlinie (Nicht sorterfähige Güter) ( https://www.gls-pakete.de/glossar/nb-gut-nicht-sorterfaehige-gueter ),
für Versender von pharmazeutischen Gütern und Medizinprodukten die Bedingungen für den Pharmaversand, die GLS separat oder auf Anfrage zur Verfügung stellt.
1.2
Soweit – in nachfolgender Geltungsreihenfolge – zwingende gesetzliche Vorschriften (insbesondere bei grenzüberschreitenden Transporten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder des Montrealer Übereinkommens), Einzelvereinbarungen einschließlich darin enthaltener Produkt- und Servicebeschreibungen oder diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) über den Frachtvertrag. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen. Der Einbeziehung von AGB des Versenders wird ausdrücklich widersprochen. Auch stellt eine stillschweigende Entgegennahme solcher AGB oder stillschweigende Erbringung von Leistungen kein Einverständnis von GLS mit der Geltung der AGB des Versenders dar.
2. Leistungsumfang und Hindernisse
2.1
GLS führt als Massenpaketdienstleister Paketbeförderungen durch. Die Pakete werden von GLS – je nach Vereinbarung – beim Versender abgeholt oder im Fall der Selbstanlieferung im zuständigen GLS-Versanddepot übernommen. GLS befördert die Pakete dann zum Bestimmungsort und liefert sie dort an den Empfänger nach Maßgabe der Ziffer 3 ab.
2.1.1
Durch standardisierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erreicht. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert. Nicht ausgeschlossen werden können mit dieser Beförderungsart verbundene Einwirkungen auf die Pakete wie typische Erschütterungen, Fliehkräfte und Belastungen infolge von Umladungen. Die Beförderungen erfolgen nicht temperaturüberwacht. Die Pakete können daher auch abhängig von den jeweiligen Außentemperaturen Temperaturschwankungen sowie Hitze- und Kälteeinwirkungen unterliegen. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Ablieferung werden die Pakete gescannt und Datum und Uhrzeit registriert. Weitere Schnittstellendokumentationen erfolgen nicht. GLS ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen.
2.1.2
Übermittelt der Versender die Paketdaten per Datenfernübertragung an GLS, begründet die Übermittlung der Daten keinen Anschein für die tatsächliche Übergabe der in der elektronischen Versandliste genannten Pakete. GLS ist nicht verpflichtet, einen Abgleich zwischen elektronisch übertragenen Paketdaten und tatsächlich übergebenen Paketen des Versenders vorzunehmen, es sei denn, dass dies einzelvertraglich vereinbart ist. Die mangelnde Mitteilung einer Differenz ist daher weder als Bestätigung der Versandliste noch als Empfangsbestätigung anzusehen.
2.1.3
Aufgrund der betrieblichen Vorhaltung der Logistikressourcen ist die bloße Nichtbereitstellung von nach Ziffer 2.1.2 avisierten Paketen bei der Abholung bzw. Übernahme nicht als Kündigung des Versenders nach § 415 Abs. 1 HGB auszulegen. Dies gilt nicht, soweit die Kündigung auf Gründen beruht, die dem Risikobereich von GLS zuzurechnen sind.
2.2
GLS ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
2.3
Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung.
Sind Termin- und Expresspakete von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen betroffen, wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, kann GLS diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann das Paket an den Versender zurückbefördert werden. Der Versender ist zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oder zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht GLS zuzurechnen ist.
2.4
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von GLS zuzurechnen sind, befreien GLS für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung durch sie unmöglich geworden ist.
3. Lieferfristen und Zustellung
3.1
Lieferfristen sind nicht vereinbart, es sei denn, dies ist im Rahmen spezieller Produkte oder Services anders bestimmt. Die Ablieferung (Zustellung) der Pakete erfolgt werktags außer samstags frei Haus Empfänger innerhalb von Regellaufzeiten, die unter https://www.gls-pakete.de/glossar/regellaufzeiten eingesehen werden können. Die Einhaltung von Regellaufzeiten ist jedoch nicht Vertragsbestandteil und wird weder zugesichert noch garantiert. Informiert GLS den Empfänger im Auftrag des Versenders vorab über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Paketzustellung, so ist auch damit keine vereinbarte bzw. zugesicherte Zustellzeit verbunden.
Die Zustellung richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen, wenn und soweit keine produkt- oder servicespezifischen Vereinbarungen bestehen.
3.1.1
GLS unternimmt maximal zwei Zustellversuche. Bei Termin- und Expresspaketen wird ein zweiter Zustellversuch nur nach entsprechender Beauftragung durch den Versender oder Empfänger durchgeführt.
3.1.2
Die Zustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen oder vergleichbare Sonderadressen ist ausgeschlossen.
3.1.3
Im Interesse einer möglichst schnellen Zustellung können Pakete, wenn der Empfänger beim ersten Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wird, bei einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers anwesenden Person oder, sofern dies nicht möglich ist, bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden, wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zur Annahme des Paketes berechtigt ist. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Falls dies nicht möglich sein sollte, können Pakete in einem nahe gelegenen GLS PaketShop zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Empfänger wird unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Benachrichtigung (Benachrichtigungskarte oder E-Mail) an die dafür vorgesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten bzw. elektronisches Postfach) detailliert darüber informiert, wo er sein Paket abholen kann. Eine alternative Zustellung kann im Rahmen der von GLS entsprechend angebotenen Services eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
3.1.4
GLS setzt zum Nachweis der Zustellung in der Regel elektronische Mittel (z.B. Smartphones) ein, auf welchen die Empfangsperson den Erhalt des Paketes quittiert. Dabei wird zusammen mit dem Namen der Empfangsperson und deren digitalisierter Unterschrift eine Empfangsbestätigung erzeugt und archiviert. Die Wiedergabe dieser digitalen Empfangsbestätigung bzw. der Ausdruck des elektronisch gespeicherten Dokumentes dient als Zustellnachweis. GLS kann jedoch die Zustellung auch auf andere geeignete Art nachweisen.
3.1.5
GLS ist berechtigt, Pakete an einem vom Empfänger bezeichneten Ort abzustellen, wenn der Empfänger dies GLS vorab erlaubt hat (Abstellerlaubnis).
3.1.6
GLS kann dem Empfänger die Möglichkeit geben, durch auswählbare Zustelloptionen über Ort und Zeit der Zustellung zu bestimmen (z. B. Lieferung in einen GLS PaketShop, Abholung im GLS Depot, Zustellung an einem anderen Tag). Macht der Empfänger von dieser Möglichkeit Gebrauch, geht abweichend von § 418 Abs. 2 Satz 2 HGB das Weisungsrecht auf ihn über. GLS unternimmt entsprechend der vom Empfänger gewählten Zustelloption maximal zwei Zustellversuche nach den Bedingungen der Ziffern 3.1.2 bis 3.1.5.
3.2
Können Pakete nicht nach den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.6 an den Empfänger bzw. an eine in Ziffer 3.1.3 genannte Person oder nach Verstreichen der Aufbewahrungsfrist in einem GLS PaketShop zugestellt werden und ist eine Rückbeförderung an den Versender mangels Kenntnis der Person des Versenders ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, ist GLS berechtigt, die Pakete nach Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Unzustellbarkeit zu verwerten. Pakete, deren Inhalt unverwertbar ist, darf GLS vernichten.
4. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter)
Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch GLS ausgeschlossen:
4.1
- Pakete, deren Wert € 5.000,- überschreitet,
- alle Pakete mit einem Gesamtwert von mehr als € 25.000,-, die ein Versender pro Tag von einer Versandstelle bzw. im Fall der Selbstanlieferung in einem GLS-Versanddepot zur Beförderung an denselben Empfänger übergibt,
- unzureichend verpackte Güter,
- Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen),
- Güter, die während des Transports gegen Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit oder Erschütterungen besonders zu schützen sind (insbesondere vor Verderb, Austrocknen, Auslaufen, Schmelzen),
- sterbliche Überreste, Blutkonserven, Organe, lebende Tiere,
- verschreibungspflichtige Medikamente sowie Medikamente, die von anderen Gütern (z.B. von Reifen, Gefahrgütern) getrennt befördert werden müssen, Impfstoffe, Insulin und Betäubungsmittel,
- Edelmetalle, Edelsteine, Uhren, Schmuck, Perlen, Kunst- und Sammlergegenstände sowie Antiquitäten im Wert von über € 750,- pro Paket,
- Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert von bis zu € 50,00 pro Paket besitzen, durch deren Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist (soweit vereinbart) aber hohe Folgeschäden entstehen können, die das 10-fache des Warenwertes überschreiten (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen),
- Schlüssel, Schlüsselkarten und Transponder,
- Dokumente, die zur Einhaltung oder innerhalb einer Frist übermittelt werden müssen (z.B. Ausschreibungsunterlagen, Kündigungen, fristgebundene Dokumente),
- Telefonkarten, SIM- und Prepaid-Karten (z.B. für Mobiltelefone),
- Geld und geldwerte Dokumente (z.B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher),
- Schusswaffen, wesentliche Waffenteile i. S. d. § 1 Waffengesetz sowie Munition,
- gefährliche Güter i.S.d. gesetzlichen Gefahrgutvorschriften – mit Ausnahme der im Rahmen des nationalen Gefahrgutversandes zugelassenen Klassen gemäß Ziffer 8 dieser AGB,
- Stoffe oder Gegenstände, die zur Entsorgung im Wege der Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind (Abfälle i. S. d. Kreislaufwirtschaftsgesetzes wie z.B. leere Tonerkartuschen, Akkus oder Batterien, Elektroaltgeräte),
- Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot einschließlich gegen geltende Aus- oder Einfuhrbestimmungen verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie),
- Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden,
- Pakete mit der Frankatur „unfrei“.
4.2
Ferner sind Pakete von der Beförderung ausgeschlossen, deren Gewicht mehr als 40 kg (bei den Produkten EuroExpressParcel und GlobalExpressParcel mehr als 50 kg, beim Produkt GlobalBusinessParcel mehr als 30 kg) beträgt oder deren Gurtmaß mehr als 3 m, deren Länge mehr als 2 m, deren Höhe mehr als 0,6 m oder deren Breite mehr als 0,8 m misst.
4.3
Zusätzlich ausgeschlossen sind
4.3.1
von der Beförderung ins Ausland:
- gefährliche Güter aller Art,
- Tabakwaren und Spirituosen,
- persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren,
- Reifen, soweit das Empfangsland Schweden ist.
4.3.2
von der Beförderung als Termin- und Expresspaket:
- gefährliche Güter aller Art,
- pharmazeutische Güter und Medizinprodukte.
4.3.3
von der Beförderung als Luftfracht:
- verbotene Gegenstände nach der VO (EG) Nr. 300/2008 v. 11.03.2008 sowie deren Durchführungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
4.4
Bei Verstößen gegen Ziffer 4.2 ist GLS gleichwohl berechtigt, den Transport weiter durchzuführen und vom Versender einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von € 60,- zu verlangen. Dem Versender ist der Nachweis ausdrücklich gestattet, ein solcher Aufwand sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. GLS behält sich den Nachweis höherer Aufwendungen vor.
4.5
Auf einem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in den Ziffern 4.1 bis 4.3 genannte Beschaffenheit hinweisen (z.B. „Vorsicht Glas“ oder „unten/oben“), gelten insbesondere im Hinblick auf die in Ziffer 2.1.1 beschriebene Art der Beförderung nicht als Inkenntnissetzen von GLS. GLS verfügt über keine Möglichkeiten der Sonderbehandlung. Eine durch einen Subunternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen erteilte Zustimmung zur Beförderung oder eine stillschweigende Übernahme eines Paketes stellen keine Zustimmung zur Beförderung entgegen einem Beförderungsausschluss dar.
5. Pflichten des Versenders
5.1
Jedes Paket ist von dem Versender mit einem einzigen, vollständig und richtig ausgefüllten und von GLS zugelassenen Paketschein und Begleitpapieren zu versehen. Der Paketschein muss unbeschädigt, gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Paketes angebracht sein. Eine Paketnummer darf nur einmal verwendet werden. Alte Paketscheine, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen.
5.2
Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an GLS entsprechende Kontrollen durchzuführen.
5.3
Der Versender ist dafür verantwortlich, die versendeten Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen den die Beförderung durchführenden Personen und anderen transportierten Paketen kein Schaden entstehen kann. Die Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient der GLS-Versandleitfaden für regelmäßige Versender. GLS übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete.
5.4
Die Beauftragung zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von GLS zur Zollabfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere und Daten unaufgefordert und korrekt an GLS zu übergeben. Die Verteilung der Kosten für Zollabfertigung, Zölle und Steuern richtet sich nach der gewählten Frankatur. Sind wegen einer Rückführung von Exportpaketen weitere Frachten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben zu zahlen, hat diese der Versender zu tragen, es sei denn, GLS hat die Rückführung zu vertreten. Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Versender.
5.5
Kommt der Versender seinen Verpflichtungen nach dieser Ziffer 5 nicht nach, kann GLS nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maßnahmen ergreifen, um den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, insbesondere um Gefahren zu vermeiden (z.B. Entladen, Verwahren, Zurückbefördern, zur Abholung durch den Versender bereitstellen).
6. CashService
6.1
GLS bietet mit dem CashService die Möglichkeit an, Pakete per Nachnahme zu versenden. Die Vorbereitung und Registrierung von CashService-Paketen erfolgt durch den Versender gemäß den Richtlinien von GLS. Sollen mehrere Pakete an denselben Empfänger per Nachnahme übergeben werden, so ist jedes Paket einzeln als CashService-Paket zu deklarieren. Für jedes CashService-Paket wird ein Zuschlag gemäß Vereinbarung erhoben.
6.2
Der Nachnahmebetrag ist auf dem dafür vorgesehenen Paketschein einzutragen. Er ist für das einzelne Paket auf maximal € 2.500,- begrenzt. Werden mehrere CashService-Pakete am selben Tag an GLS zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, darf die Summe der Nachnahmebeträge insgesamt € 9.999,99,- nicht übersteigen. Werden die Paketdaten per Datenfernübertragung an GLS übermittelt, gilt der auf diesem Weg übertragene Nachnahmebetrag. Wird der Nachnahmebetrag in Ziffern und Worten angegeben, gelten im Zweifel die Ziffern. Bei Exportpaketen an Empfänger außerhalb der Eurozone ist der Nachnahmebetrag in der Währung des Empfängerlandes anzugeben.
6.3
GLS zieht im Rahmen des CashServices den Nachnahmebetrag lediglich für den Versender ein und ist nicht berechtigt, den Versender zu verpflichten oder im Namen des Versenders Vereinbarungen mit dem Empfänger des CashService-Paketes zu schließen. Der Versender ist verpflichtet, die zur Bekämpfung der Geldwäsche bestehenden Verpflichtungen gemäß den anwendbaren Gesetzen einzuhalten.
7. Guaranteed24Service und Expressversand
7.1
Beim Guaranteed24Service erfolgt die Zustellung innerhalb Deutschlands (ausgenommen Inseln) am auf die Abholung bzw. Übernahme folgenden Werktag (Montag-Freitag), vorausgesetzt, das Paket steht dem Versanddepot bis 17 Uhr am Abhol- bzw. Übernahmetag zur Verfügung.
7.2
Die Zustellung von Expresspaketen erfolgt bis zur vereinbarten Zeit. Zustellungen auf Inseln sind im Rahmen des Expressversandes nicht möglich. Vor der Beauftragung eines Expressversandes ist die Verfügbarkeit des Services für die gewünschte Zieladresse über den Versandplaner unter https://gls-group.com/DE/de/versandplaner nachzuprüfen. Expressaufträge über ungültige Zieladressen sind ausgeschlossen.
7.3
Erfolgt die Zustellung von Paketen im Rahmen des Guaranteed24Service nicht am auf die Abholung bzw. Übergabe folgenden Werktag oder wird die vereinbarte Ablieferzeit beim Expressversand um mehr als 15 Minuten überschritten, erstattet GLS dem Versender den Aufpreis, der für den Service gezahlt wurde, abzüglich entrichteter Umsatzsteuer, sofern GLS die vereinbarte Ablieferzeit schuldhaft überschritten hat. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Ziffern 10 hiervon unberührt.
7.4
Da durch Messeveranstalter Zustellungen unterschiedlich gehandhabt werden, entfällt vorbehaltlich einer konkreten Zusage die Laufzeitgarantie bei an Messen adressierten Paketen.
8. HazardousGoodsService
8.1
GLS besorgt ausschließlich im innerdeutschen Verkehr die Versendung gefährlicher Güter der Klassen 2 (ausgenommen Klassifizierungscode 1-3, 4F, 9 und toxische Gase), 3, 4.1 (ausgenommen Klassifizierungscode SR und FO), 5.1 (ausgenommen Verpackungsgruppe I sowie Klassifizierungscode O3, OT1, OF, OS, OW, OTC), 8 und 9 (ausgenommen Klassifizierungscode M1 bis M3, M8 bis M10) gemäß den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Die Aufnahme des Gefahrgutversandes durch den Versender bedarf der vorherigen Freigabe von GLS.
8.2
Der Versender ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe des Gefahrgutes an GLS die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Kennzeichnung, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren und schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtungen denjenigen treffen, der das Gefahrgut tatsächlich übergibt.
Bei der Übergabe von Gefahrgütern sind die im GLS-System vorgeschriebenen barcodierten Gefahrgutaufkleber gemäß gültiger Referenznummernliste durch den Versender aufzubringen.
9. Transportvergütung, Erstattung von Auslagen
9.1
Es gelten die jeweils zwischen GLS und dem Versender vereinbarten Preise und Zuschläge. Sollte das Volumengewicht (auf der Basis 1 m3 = 166,67 kg) größer sein als das Realgewicht, kann GLS eine gesonderte Nachberechnung vornehmen. Muss ein Paket aus Gründen, die nicht von GLS zu vertreten sind, retourniert werden, stellt GLS dem Versender die Transportvergütung für das Paket nochmals in Rechnung.
9.2
Rechnungen von GLS sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dem Versender ist insbesondere die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Rechnungen von GLS gelten nach Ablauf von drei Monaten ab Rechnungszugang als genehmigt. Auf diese Folge wird der Versender mittels eines Rechnungsaufdruckes zusätzlich hingewiesen.
9.3
Sind Transportentgelte, mit der Verzollung verbundene Kosten (insbesondere Zölle und Steuern), sonstige Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Versender GLS die Beträge zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.
9.4
Beauftragt der Versender GLS mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist GLS berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen. Der Versender ist zur Erstattung dieser Auslagen verpflichtet.
10. Haftung
10.1
GLS haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist (soweit geschuldet) entsteht, wie folgt:
10.1.1
Bei innerdeutschen Beförderungen nach den Regelungen des HGB.
10.1.2
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße nach den Regelungen der CMR.
10.2
Hat der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen, erstattet GLS über die Haftungsgrenze nach Ziffer 10.1.1 und 10.1.2 hinaus für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes den Wert des versendeten Gutes, in der Höhe begrenzt auf
- den Einkaufspreis des Versenders bzw.
- bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
- bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,
je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch bis € 750,- (bei CashService-Paketen bis € 2.500,-) je Paket.
Ein zwischen dem Versender und seinem Versicherer vereinbarter Selbstbehalt führt nur dann zur Anwendbarkeit dieser Ziffer 10.2, wenn dies zwischen GLS und dem Versender vereinbart wurde.
10.3
GLS haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn, Umsatzverluste oder Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.
10.4
Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen der Ziffern 10.1 bis 10.3 gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die GLS oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
10.5
Bei Beförderungen im internationalen Luftverkehr im Anwendungsfall des Montrealer Übereinkommens wird die Haftung unabhängig der Regelungen in Ziffern 10.1 bis 10.4 durch Art. 22 Montrealer Übereinkommen beschränkt. Art. 25 Montrealer Übereinkommen findet keine Anwendung.
10.6
Gesetzliche Schadensmeldefristen sowie die Regelungen zur Schadensteilung bleiben unberührt.
10.7
Die Haftung des Versenders, insbesondere nach § 414 HGB sowie für Schäden und Aufwendungen, die GLS oder Dritten aus dem Verstoß gegen Beförderungsausschlüsse entstehen, bleibt ebenfalls unberührt.
10.8
Haben GLS oder GLS IT Services GmbH („GLS IT“) dem Versender für die Dauer der Zusammenarbeit das Nutzungsrecht an Versandsoftware eingeräumt und diese ggf. installiert, haften GLS oder GLS IT bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Versender vertrauen darf. Für den Verlust von Daten des Versenders und deren Wiederherstellung haften GLS oder GLS IT nicht, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Versenders vermeidbar gewesen wäre.
11. Teilwirksamkeit und Gerichtsstand
11.1
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
11.2
Für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bad Hersfeld/Hessen.
Stand: Januar 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen der General Logistics Systems Germany GmbH & Co. OHG (nachstehend „GLS“ genannt) für PaketShop-Kunden
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1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit GLS über die nationale und internationale Beförderung von Paketen, die in GLS PaketShops in Deutschland zum Versand aufgegeben werden.
1.2 Soweit – in nachfolgender Geltungsreihenfolge – zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transporten der Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR) oder des Montrealer Übereinkommens, Einzelvereinbarungen oder diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) über den Frachtvertrag. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen. Der Einbeziehung von AGB des Versenders wird ausdrücklich widersprochen. Auch stellt eine stillschweigende Entgegennahme solcher AGB oder stillschweigende Erbringung von Leistungen kein Einverständnis von GLS mit der Geltung der AGB des Versenders dar.
2. Leistungsumfang und Hindernisse
2.1 GLS übernimmt die Abholung der Pakete aus den GLS PaketShops, befördert die Pakete zum Bestimmungsort und liefert sie dort an den Empfänger nach Maßgabe der Ziffer 3 ab. Die Ablieferung (Zustellung) der Pakete erfolgt werktags außer samstags frei Haus Empfänger innerhalb von Regellaufzeiten, die unter https://www.gls-pakete.de/glossar/regellaufzeiten eingesehen werden können. Die Einhaltung von Regellaufzeiten ist jedoch nicht Vertragsbestandteil und wird weder zugesichert noch garantiert. Lieferfristen sind nicht vereinbart.
2.2 GLS führt die Paketbeförderungen als Massenpaketdienstleister durch. Durch standardisierte Abläufe wird eine ökonomische und schnelle Beförderung erreicht. Die Übergabe der Pakete im GLS PaketShop wird mit den von GLS dafür vorgesehenen Quittungen dokumentiert. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert. Nicht ausgeschlossen werden können mit dieser Beförderungsart verbundene Einwirkungen auf die Pakete wie typische Erschütterungen, Fliehkräfte und Belastungen infolge von Umladungen. Die Beförderungen erfolgen nicht temperaturüberwacht. Die Pakete können daher auch abhängig von den jeweiligen Außentemperaturen Temperaturschwankungen sowie Hitze- und Kälteeinwirkungen unterliegen. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Zustellung werden die Pakete gescannt und Datum und Uhrzeit registriert. Weitere Schnittstellendokumentationen erfolgen nicht. GLS ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen.
2.3 GLS ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
2.4 Weisungen, die nach Übergabe eines Paketes vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung.
2.5 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von GLS zuzurechnen sind, befreien GLS für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung durch sie unmöglich geworden ist.
3. Zustellung
3.1 GLS unternimmt maximal zwei Zustellversuche.
3.2 Die Zustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen oder vergleichbare Sonderadressen ist ausgeschlossen.
3.3 Im Interesse einer möglichst schnellen Zustellung können Pakete, wenn der Empfänger beim ersten Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wird, bei einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers anwesenden Person oder, sofern dies nicht möglich ist, bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden, wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zur Annahme des Paketes berechtigt ist. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Falls dies nicht möglich sein sollte, können Pakete in einem nahe gelegenen GLS PaketShop zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Empfänger wird unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Benachrichtigung (Benachrichtigungskarte oder E-Mail) an die dafür vorgesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten bzw. elektronisches Postfach) detailliert darüber informiert, wo er sein Paket abholen kann.
3.4 GLS setzt zum Nachweis der Zustellung in der Regel elektronische Mittel (z. B. Smartphones) ein, auf welchen die Empfangsperson den Erhalt des Paketes quittiert. Dabei wird zusammen mit dem Namen der Empfangsperson und deren digitalisierter Unterschrift eine Empfangsbestätigung erzeugt und archiviert. Die Wiedergabe dieser digitalen Empfangsbestätigung bzw. der Ausdruck des elektronisch gespeicherten Dokumentes dient als Zustellnachweis. GLS kann jedoch die Zustellung auch auf andere geeignete Art nachweisen.
3.5 GLS ist berechtigt, Pakete an einem vom Empfänger bezeichneten Ort abzustellen, wenn der Empfänger dies GLS vorab erlaubt hat (Abstellerlaubnis). GLS informiert den Empfänger unverzüglich über die Bereitstellung des Paketes am Abstellort und den Zeitpunkt der Abstellung mittels Benachrichtigungskarte oder E-Mail an die dafür vorgesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten bzw. elektronisches Postfach).
3.6 GLS gibt dem Empfänger die Möglichkeit, durch auswählbare Zustelloptionen über Ort und Zeit der Zustellung zu bestimmen (z. B. Lieferung in einen GLS PaketShop, Abholung im GLS Depot, Zustellung an einem anderen Tag). Macht der Empfänger von dieser Möglichkeit Gebrauch, geht abweichend von § 418 Abs. 2 Satz 2 HGB das Weisungsrecht auf ihn über. GLS unternimmt entsprechend der vom Empfänger gewählten Zustelloption maximal zwei Zustellversuche nach den Bedingungen der Ziffern 3.2 bis 3.5.
3.7 Können Pakete nicht nach den Ziffern 3.1 bis 3.6. an den Empfänger bzw. an eine in Ziffer 3.3 genannte Person oder in einem GLS PaketShop innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Aufbewahrungsfrist zugestellt werden und ist eine Rückbeförderung an den Versender mangels Kenntnis der Person des Versenders ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, ist GLS berechtigt, die Pakete nach Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Unzustellbarkeit zu verwerten. Pakete, deren Inhalt unverwertbar ist, darf GLS vernichten.
4. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter)
Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch GLS ausgeschlossen:
4.1
- Pakete, deren Wert € 5.000,- überschreitet,
- alle Pakete mit einem Gesamtwert von mehr als € 25.000,-, die ein Versender pro Tag in GLS PaketShops zur Beförderung an denselben Empfänger übergibt,
- unzureichend verpackte Güter,
- Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen),
- Güter, die während des Transports gegen Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit oder Erschütterungen besonders zu schützen sind (insbesondere vor Verderb, Austrocknen, Auslaufen, Schmelzen),
- sterbliche Überreste, Blutkonserven, Organe, lebende Tiere,
- verschreibungspflichtige Medikamente sowie Medikamente, die von anderen Gütern (z. B. von Reifen, Gefahrgütern) getrennt befördert werden müssen, Impfstoffe, Insulin und Betäubungsmittel,
- Edelmetalle und -steine, echter Schmuck und echte Perlen, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten,
- sonstige wertvolle Güter (z. B. Uhren) im Wert von über € 500,- pro Paket,
- Schlüssel, Schlüsselkarten und Transponder,
- Dokumente, die zur Einhaltung oder innerhalb einer Frist übermittelt werden müssen (z. B. Ausschreibungsunterlagen, Kündigungen, fristgebundene Dokumente),
- Telefonkarten, SIM- und Prepaid-Karten (z. B. für Mobiltelefone),
- Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher),
- Schusswaffen, wesentliche Waffenteile i. S. d. § 1 Waffengesetz sowie Munition,
- gefährliche Güter aller Art,
- Stoffe oder Gegenstände, die zur Entsorgung im Wege der Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind (z. B. leere Tonerkartuschen, Akkus oder Batterien, Elektroaltgeräte, Abfälle),
- Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot einschließlich gegen geltende Aus- oder Einfuhrbestimmungen verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie),
- Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden,
- Pakete mit der Frankatur „unfrei“,
- Pakete mit einem der folgenden Ziele:
- außerhalb der EU: alle Länder (Zollrelationen), ausgenommen Monaco,
- innerhalb der EU: Andorra, Ceuta, Gibraltar, Griechenland, Livigno, Malta, Melilla, San Marino, Zypern, die Stadt Büsingen am Hochrhein (PLZ: D-78266), Überseegebiete und alle europäischen Inseln ausgenommen deutsche Inseln, kroatische Inseln und Irland.
4.2 Ferner sind Pakete von der Beförderung ausgeschlossen, deren Gewicht mehr als 40 kg beträgt oder deren Gurtmaß mehr als 3 m, deren Länge mehr als 2 m, deren Höhe mehr als 0,6 m oder deren Breite mehr als 0,8 m misst.
4.3 Zusätzlich ausgeschlossen sind
4.3.1 von der Beförderung ins Ausland:
- Tabakwaren und Spirituosen,
- persönliche Effekten,
- Reifen, soweit das Empfangsland Schweden ist.
4.3.2 von der Beförderung als Luftfracht:
- verbotene Gegenstände nach der VO (EG) Nr. 300/2008 v. 11.03.2008 sowie deren Durchführungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
4.4 Bei Verstößen gegen Ziffer 4.2 ist GLS gleichwohl berechtigt, den Transport weiter durchzuführen und vom Versender einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von € 50,- zu verlangen. Dem Versender ist der Nachweis ausdrücklich gestattet, ein solcher Aufwand sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. GLS behält sich den Nachweis höherer Aufwendungen vor.
4.5 Auf einem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffern 4.1 bis 4.3 genannte Beschaffenheit hinweisen (z. B. „Vorsicht Glas“ oder „unten/oben“), gelten insbesondere im Hinblick auf die unter Ziffer 2 beschriebene Art der Beförderung nicht als Inkenntnissetzen von GLS. Eine durch einen Subunternehmer und dessen Erfüllungsgehilfen erteilte Zustimmung zur Beförderung oder eine stillschweigende Übernahme eines Paketes stellen keine Zustimmung von GLS zur Beförderung entgegen einem Beförderungsausschluss dar.
5. Pflichten des Versenders
5.1 Jedes Paket ist von dem Versender mit einem einzigen, vollständig und richtig ausgefüllten und von GLS zugelassenen Paketschein zu versehen. Der Paketschein muss unbeschädigt, gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Paketes angebracht sein. Alte Paketscheine, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen.
5.2 Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an GLS entsprechende Kontrollen durchzuführen.
5.3 Der Versender ist dafür verantwortlich, die versendeten Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen den die Beförderung durchführenden Personen und anderen transportierten Paketen kein Schaden entstehen kann. Die Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient der GLS Leitfaden für den sporadischen Versand ( https://www.gls-pakete.de/glossar/downloads ). GLS übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete.
5.4 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen nach Ziffern 5.1 bis 5.3 nicht nach, kann GLS nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maßnahmen ergreifen, um den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, insbesondere um Gefahren zu vermeiden (z. B. Entladen, Verwahren, Zurückbefördern, zur Abholung durch den Versender Bereitstellen).
5.5 Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Versender.
6. Transportvergütung
Es gilt die jeweils am Tag der Auftragserteilung gültige GLS PaketShop-Preisliste.
Das Transportentgelt ist im Voraus zu entrichten, spätestens jedoch bei der Übergabe des Paketes im GLS PaketShop.
7. Haftung
7.1 GLS haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist (soweit geschuldet) entsteht, wie folgt:
7.1.1 Bei innerdeutschen Beförderungen nach den Regelungen des HGB.
7.1.2 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße nach den Regelungen der CMR.
7.2 Hat der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen, erstattet GLS über die Haftungsgrenzen nach Ziffern 7.1.1 und 7.1.2 hinaus für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes den Wert des versendeten Gutes, in der Höhe begrenzt auf
- den Einkaufspreis des Versenders bzw.
- bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
- bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,
je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch bis € 750,– je Paket.
Ein zwischen dem Versender und seinem Versicherer vereinbarter Selbstbehalt führt nur dann zur Anwendbarkeit dieser Ziffer 7.2, wenn dies zwischen GLS und dem Versender vereinbart wurde.
7.3 GLS haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn, Umsatzverluste oder Aufwendungen von Ersatzvornahmen.
7.4 Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen der Ziffern 7.1 bis 7.3 gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die GLS oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
7.5 Bei Beförderungen im internationalen Luftverkehr im Anwendungsfall des Montrealer Übereinkommens wird die Haftung unabhängig der Regelungen in Ziffern 7.1 bis 7.4 durch Art. 22 Montrealer Übereinkommen beschränkt. Art. 25 Montrealer Übereinkommen findet keine Anwendung.
7.6 Die Haftung des Versenders, insbesondere nach § 414 HGB sowie für Schäden und Aufwendungen, die GLS oder Dritten aus dem Verstoß gegen Beförderungsausschlüsse entstehen, bleibt unberührt; ist der Versender ein Verbraucher im Sinne von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), setzt die Haftung ein Verschulden voraus.
8. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand
8.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
8.2 Für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bad Hersfeld/Hessen.
9. Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Versender, die Postdienstleistungen von GLS zu allgemein zugänglichen Bedingungen hinsichtlich Preisen und Leistungen (z. B. über GLS PaketShops, GLS-ONE und GLS App) vertraglich in Anspruch nehmen, und deren Empfänger können die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anrufen zur Beilegung von Streitigkeiten mit GLS über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder die Verletzung eigener Rechte, die ihnen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 18 Postgesetz zustehen, wenn zuvor eine Streitbeilegung mit GLS erfolglos geblieben ist. Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, ist GLS verpflichtet, am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus nimmt GLS an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Schlichtungsstelle Post
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Internet: www.bundesnetzagentur.de
Soweit die Teilnahme verpflichtend ist, nimmt GLS an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Stand: Juli 2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich Verbraucherinformationen der General Logistics Systems Germany GmbH & Co. OHG - nachstehend „GLS“ genannt - für den Online-Vertrieb von Paketbeförderungsleistungen über die Internetseite https://www.gls-pakete.de („GLS-Pakete.de“) und die GLS Applikation („GLS-Pakete App“)
GLS Germany-Straße 1 - 7
DE-36286 Neuenstein
versand-service@gls-germany.com
Tel. 06677/646907040
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1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge mit GLS über die nationale und internationale Beförderung von Paketen, die online über GLS-Pakete.de oder in der GLS-Pakete App zustande kommen. Der Versender kann über GLS-Pakete.de oder in der GLS-Pakete App versandfertige Paketscheine erstellen und diese frankierten Pakete in GLS PaketShops in Deutschland zum Versand aufgeben.
1.2 Soweit – in nachfolgender Geltungsreihenfolge – zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transporten der Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR) oder des Montrealer Übereinkommens, Einzelvereinbarungen oder diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) über den Frachtvertrag. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen. Der Einbeziehung von AGB des Versenders wird ausdrücklich widersprochen. Auch stellt eine stillschweigende Entgegennahme solcher AGB oder stillschweigende Erbringung von Leistungen kein Einverständnis von GLS mit der Geltung der AGB des Versenders dar.
2. Vertragsschluss, Transportvergütung
2.1. Die Darstellungen der Dienstleistungen unter GLS-Pakete.de und in der GLS-Pakete App sind unverbindlich und stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages von GLS dar. Erst durch das Anklicken der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ gibt der Versender ein rechtlich bindendes Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages ab.
Hierzu wählt der Versender zunächst unter Eingabe der erforderlichen Daten die gewünschten Leistungen aus, z. B. Konfiguration versandfertiger Paketscheine. Über die Schaltfläche „Speichern und zum Warenkorb“ werden die ausgewählten Leistungen im "Warenkorb" angezeigt und können dort jederzeit korrigiert werden. Über die Schaltfläche „Zur Kasse gehen“ und nach Auswahl der gewünschten Zahlungsart werden dem Versender nach dem Hinweis auf die Geltung dieser AGB einschließlich Verbraucherinformationen sowie der Widerrufsbelehrung für Verbraucher und der Regelungen zum Datenschutz, unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung in einer Übersicht die wesentlichen Eigenschaften sowie der Gesamtpreis der ausgewählten Leistungen inklusive aller Steuern und Abgaben zur Verfügung gestellt. Der Versender kann die Angaben in der Bestellübersicht nochmals überprüfen und über die entsprechende Schaltfläche oder über die Funktion „zurück“ des Browsers korrigieren. Nach Abgabe des verbindlichen Angebotes durch den Versender über die vorbezeichnete Schaltfläche erfolgt der Abschluss des Bezahlvorgangs. GLS bestätigt dem Versender den Zugang seiner Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg
2.2. Der Beförderungsvertrag kommt erst durch die Annahme von GLS zustande, die in der Regel unmittelbar nach der Bestellbestätigung erfolgt. GLS ist berechtigt, die Vertragsannahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im Falle der Vertragsannahme durch GLS erhält der Versender per E-Mail eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist. Dieser E-Mail ist der versandfertige Paketschein sowohl als PDF-Datei zum selbstständigen Ausdrucken und Anbringen auf dem Paket durch den Versender als auch als QR-Code (mobiler Paketschein) beigefügt.
2.3. Der Vertragstext wird nach Vertragsschluss von GLS nicht gespeichert und ist dem Versender nicht zugänglich. Vor Absenden der Bestellung hat der Versender die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Zudem erhält der Versender diese auch mit der Vertragsbestätigung per E-Mail. Der Vertragsschluss ist in deutscher und englischer Sprache möglich.
2.4. Es gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung unter GLS-Pakete.de bzw. in der GLS-Pakete App veröffentlichte Preisliste. Alle Preise sind Endpreise inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.5. Die Transportvergütung ist unbar im Voraus über die im Rahmen des Bestellprozesses angebotenen Zahlungsmittel zu entrichten. Die akzeptierten Zahlungsmittel werden unter GLS-Pakete.de bzw. in der GLS-Pakete App spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs angegeben.
3. Widerrufsbelehrung
3.1. Sofern Sie diesen Vertrag als Verbraucher schließen, haben Sie folgendes Widerrufsrecht.
3.2. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (General Logistics Systems Germany GmbH & Co. OHG, Debitorenbuchhaltung, GLS Germany-Str. 1-7 in 36286 Neuenstein, Telefon: 06677/646907040, versand-service@gls-pakete.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das unter https://www.gls-pakete.de/downloads/GLS-Pakete_Widerrufsformular.pdf erhältliche Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
3.3. Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
4. Leistungsumfang
4.1. Die versandfertigen Paketscheine berechtigen den Versender, zu den Bedingungen des Vertrages einschließlich dieser AGB, Beförderungsleistungen von GLS in Anspruch zu nehmen. GLS übernimmt die Abholung der Pakete aus den GLS PaketShops, befördert die Pakete zum Bestimmungsort und liefert sie dort an den Empfänger nach Maßgabe der Ziffer 5 ab. Die Ablieferung (Zustellung) der Pakete erfolgt werktags außer samstags frei Haus Empfänger innerhalb von Regellaufzeiten, die unter https://www.gls-pakete.de/glossar/regellaufzeiten eingesehen werden können. Die Einhaltung von Regellaufzeiten ist jedoch nicht Vertragsbestandteil und wird weder zugesichert noch garantiert. Lieferfristen sind nicht vereinbart.
4.2. GLS führt die Paketbeförderungen als Massenpaketdienstleister durch. Durch standardisierte Abläufe wird eine ökonomische und schnelle Beförderung erreicht. Die Übergabe der Pakete in GLS PaketShops wird mit den von GLS dafür vorgesehenen Quittungen dokumentiert. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert. Nicht ausgeschlossen werden können mit dieser Beförderungsart verbundene Einwirkungen auf die Pakete wie typische Erschütterungen, Fliehkräfte und Belastungen infolge von Umladungen. Die Beförderungen erfolgen nicht temperaturüberwacht. Die Pakete können daher auch abhängig von den jeweiligen Außentemperaturen Temperaturschwankungen sowie Hitze- und Kälteeinwirkungen unterliegen. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Zustellung werden die Pakete gescannt und Datum und Uhrzeit registriert. Weitere Schnittstellendokumentationen erfolgen nicht. GLS ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen.
4.3 GLS ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
4.4 Weisungen, die nach Übergabe eines Paketes vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung
4.5 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von GLS zuzurechnen sind, befreien GLS für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung durch sie unmöglich geworden ist.
5 Zustellung
5.1 GLS unternimmt maximal zwei Zustellversuche.
5.2 Die Zustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen oder vergleichbare Sonderadressen ist ausgeschlossen.
5.3 Im Interesse einer möglichst schnellen Zustellung können Pakete, wenn der Empfänger beim ersten Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wird, bei einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers anwesenden Person oder, sofern dies nicht möglich ist, bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden, wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zur Annahme des Paketes berechtigt ist. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Falls dies nicht möglich sein sollte, können Pakete in einem nahe gelegenen GLS PaketShop zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Empfänger wird unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Benachrichtigung (Benachrichtigungskarte oder E-Mail) an die dafür vorgesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten bzw. elektronisches Postfach) detailliert darüber informiert, wo er sein Paket abholen kann.
5.4 GLS setzt zum Nachweis der Zustellung in der Regel elektronische Mittel (z. B. Smartphones) ein. Dabei wird zusammen mit dem Namen der Empfangsperson und deren digitalisierter Unterschrift eine Empfangsbestätigung erzeugt und archiviert. Die Wiedergabe der digitalen Empfangsbestätigung bzw. der Ausdruck des elektronisch gespeicherten Dokumentes dient als Zustellnachweis. GLS kann jedoch die Zustellung auch auf andere geeignete Art nachweisen.
5.5 GLS ist berechtigt, Pakete an einem vom Empfänger bezeichneten Ort abzustellen, wenn der Empfänger dies GLS vorab erlaubt hat (Abstellerlaubnis). GLS informiert den Empfänger unverzüglich über die Bereitstellung des Paketes am Abstellort und den Zeitpunkt der Abstellung mittels Benachrichtigungskarte oder E-Mail an die dafür vorgesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten bzw. elektronisches Postfach).
5.6 Im Rahmen der Leistung „Zustellung an Empfängeradresse“ gibt GLS dem Empfänger die Möglichkeit, durch auswählbare Zustelloptionen über Ort und Zeit der Zustellung zu bestimmen (z. B. Lieferung in einen GLS PaketShop, Abholung im GLS Depot, Zustellung an einem anderen Tag). Macht der Empfänger von dieser Möglichkeit Gebrauch, geht abweichend von § 418 Abs. 2 Satz 2 HGB das Weisungsrecht auf ihn über. GLS unternimmt entsprechend der vom Empfänger gewählten Zustelloption maximal zwei Zustellversuche nach den Bedingungen der Ziffern 5.2 bis 5.5.
5.7 Können Pakete nicht nach den Ziffern 5.1 bis 5.6. an den Empfänger bzw. an eine in Ziffer 5.3 genannte Person oder in einem GLS PaketShop innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Aufbewahrungsfrist zugestellt werden und ist eine Rückbeförderung an den Versender mangels Kenntnis der Person des Versenders ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, ist GLS berechtigt, die Pakete nach Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Unzustellbarkeit zu verwerten. Pakete, deren Inhalt unverwertbar ist, darf GLS vernichten.
6. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter)
Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch GLS ausgeschlossen:
6.1
- Pakete, deren Wert € 5.000,– überschreitet,
- alle Pakete mit einem Gesamtwert von mehr als € 25.000,-, die ein Versender pro Tag an GLS zur Beförderung an denselben Empfänger übergibt,
- unzureichend verpackte Güter,
- Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen),
- Güter, die während des Transports gegen Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit oder Erschütterungen besonders zu schützen sind (insbesondere vor Verderb, Austrocknen, Auslaufen, Schmelzen),
- sterbliche Überreste, Blutkonserven, Organe, lebende Tiere,
- verschreibungspflichtige Medikamente sowie Medikamente, die von anderen Gütern (z.B. von Reifen, Gefahrgütern) getrennt befördert werden müssen, Impfstoffe, Insulin und Be-täubungsmittel,
- Edelmetalle und -steine, echter Schmuck und echte Perlen, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten,
- sonstige wertvolle Güter (z. B. Uhren) im Wert von über € 500,– pro Paket,
- Schlüssel, Schlüsselkarten und Transponder,
- Dokumente, die zur Einhaltung oder innerhalb einer Frist übermittelt werden müssen (z. B. Ausschreibungsunterlagen, Kündigungen, fristgebundene Dokumente),
- Telefonkarten, SIM- und Prepaid-Karten (z. B. für Mobiltelefone),
- Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher),
- Schusswaffen, wesentliche Waffenteile i. S. d. § 1 Waffengesetz sowie Munition,
- gefährliche Güter aller Art,
- Stoffe oder Gegenstände, die zur Entsorgung im Wege der Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind (z. B. leere Tonerkartuschen, Akkus oder Batterien, Elektroaltgeräte, Abfälle),
- Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot einschließlich gegen geltende Aus- oder Einfuhrbestimmungen verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie),
- Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden,
- Pakete mit der Frankatur „unfrei“,
- Pakete mit einem der folgenden Ziele:
- außerhalb der EU: alle Länder (Zollrelationen), ausgenommen Monaco,
- innerhalb der EU: Andorra, Ceuta, Gibraltar, Griechenland, Livigno, Malta, Melilla, San Marino, Zypern, die Stadt Büsingen am Hochrhein (PLZ: D-78266), Überseegebiete und alle europäischen Inseln ausgenommen deutsche Inseln, kroatische Inseln und Irland.
6.2 Ferner sind Pakete von der Beförderung ausgeschlossen, deren Gewicht mehr als 40 kg beträgt oder deren Gurtmaß mehr als 3 m, deren Länge mehr als 2 m, deren Höhe mehr als 0,6 m oder deren Breite mehr als 0,8 m misst.
6.3 Zusätzlich ausgeschlossen sind
6.3.1 von der Beförderung ins Ausland:
- Tabakwaren und Spirituosen,
- persönliche Effekten,
- Reifen, soweit das Empfangsland Schweden ist.
6.3.2 von der Beförderung als Luftfracht:
- verbotene Gegenstände nach der VO (EG) Nr. 300/2008 v. 11.03.2008 sowie deren Durchführungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
6.4 Bei Verstößen gegen Ziffer 6.2 ist GLS gleichwohl berechtigt, den Transport weiter durchzuführen und vom Versender einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von € 60,- zu verlangen. Dem Versender ist der Nachweis ausdrücklich gestattet, ein solcher Aufwand sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. GLS behält sich den Nachweis höherer Aufwendungen vor.
6.5 Auf einem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 6.1 bis 6.3 genannte Beschaffenheit hinweisen (z. B. „Vorsicht Glas“ oder „unten/oben“), gelten insbesondere im Hinblick auf die unter Ziffer 4 beschriebene Art der Beförderung nicht als In-kenntnissetzen von GLS. Eine durch einen Subunternehmer und dessen Erfüllungsgehilfen erteilte Zustimmung zur Beförderung oder eine stillschweigende Übernahme eines Paketes stellen keine Zustimmung von GLS zur Beförderung entgegen einem Beförderungsausschluss dar.
7. Obliegenheiten des Versenders
7.1 Der Versender hat im Rahmen des Bestellprozesses sämtliche Daten vollständig und korrekt anzugeben und sicherzustellen, dass die für die Verwendung des erstellten Paketscheines erforderliche Hard- und Software funktionsfähig vorhanden ist.
7.2 Der Versender hat nur den einen versandfertigen Paketschein gut sichtbar, unbeschädigt und unverändert auf der größten Seite des jeweiligen Paketes anzubringen. Andere Paketscheine sind zu entfernen. Bei Verwendung des mobilen Paketscheines erfolgen der Ausdruck und das Aufbringen des Paketscheines durch den GLS PaketShop.
7.3 Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse nach Ziffer 6.1 bis 6.3 verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an GLS entsprechende Kontrollen durchzuführen.
7.4 Der Versender ist dafür verantwortlich, die versendeten Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen den die Beförderung durchführenden Personen und anderen transportierten Paketen kein Schaden entstehen kann. Die Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient der GLS Leitfaden für den sporadischen Versand ( https://www.gls-pakete.de/glossar/downloads ). GLS übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete.
7.5 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen nach dieser Ziffer 7 nicht nach oder nutzt er die Leistungen vertragswidrig, kann GLS nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maßnahmen ergreifen, um den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, insbesondere um Gefahren zu vermeiden (z. B. Entladen, Verwahren, Zurückbefördern, zur Abholung durch den Versender bereitstellen, Sperrung der Zugänge des Versenders zu den online Leistungen von GLS über GLS-Pakete.de und die GLS-Pakete App). Eine vertragswidrige Nutzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die im Rahmen des Bestellprozesses angegebenen Paketdaten auf dem Paketschein nicht mit dem tatsächlich zum Versand aufgegebenen Paket übereinstimmen (z. B. Angabe falscher Paketmaße, Größenklassen). Paketscheine dürfen weder verändert, nachgeahmt oder mehrfach verwendet werden. Die Weiterveräußerung von Paketscheinen ist untersagt.
7.6 Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Versender.
8. Haftung
8.1 GLS haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist (soweit geschuldet) entsteht, wie folgt:
8.1.1 Bei innerdeutschen Beförderungen nach den Regelungen des HGB.
8.1.2 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße nach den Regelungen der CMR.
8.2 Hat der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen, erstattet GLS über die Haftungsgrenzen nach Ziffer 8.1.1 und 8.1.2 hinaus für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes den Wert des versendeten Gutes, in der Höhe begrenzt auf
- den Einkaufspreis des Versenders bzw.
- bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
- bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,
8.3 GLS haftet nicht für Folgeschäden und Fol-gekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn, Umsatzverluste oder Aufwendungen von Ersatzvornahmen.
8.4 Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen der Ziffern 8.1 bis 8.3 gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die GLS oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, das ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
8.5 Bei Beförderungen im internationalen Luft-verkehr im Anwendungsfall des Montrealer Übereinkommens wird die Haftung unabhängig der Regelungen in Ziffer 8.1 bis 8.4 durch Art. 22 Montrealer Übereinkommen beschränkt. Art. 25 Montrealer Übereinkommen findet keine Anwendung.
8.6 Die Haftung des Versenders, insbesondere nach § 414 HGB sowie für Schäden und Aufwendungen, die GLS oder Dritten aus dem Verstoß gegen Beförderungsausschlüsse entstehen, bleibt unberührt; ist der Versender ein Verbraucher im Sinne von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch setzt die Haftung ein Verschulden voraus.
9. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand
9.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.2 Für die Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bad Hersfeld/Hessen.
10. Alternative Streitbeilegung
Informationen zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher
Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) eingerichtet. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kauf-/Dienstleistungsverträgen erwachsen. Der Kunde kann die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr , E-Mail-Adresse GLS: versand-service@gls-pakete.de
Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Versender, die Postdienstleistungen von GLS zu allgemein zugänglichen Bedingungen hinsichtlich Preisen und Leistungen (z. B. über GLS PaketShops, GLS-Pakete.de und GLS-Pakete App) vertraglich in Anspruch nehmen, und deren Empfänger können die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anrufen zur Beilegung von Streitigkeiten mit GLS über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder die Verletzung eigener Rechte, die ihnen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 18 Postgesetz zustehen, wenn zuvor eine Streitbeilegung mit GLS erfolglos geblieben ist. Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, ist GLS verpflichtet, am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus nimmt GLS an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Schlichtungsstelle Post
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Internet:
www.bundesnetzagentur.de
Soweit die Teilnahme verpflichtend ist, nimmt GLS an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Stand: September 2023